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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2. Rechtsprechung
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Das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG berechtigt einen Studenten nicht dazu, selbst zu entscheiden, welche Leistungen erforderlich sind, um ein Praktikum mit Erfolg zu absolvieren. Ebensowenig ist Art. 4 Abs. 1 GG zu entnehmen, dass ein Leistungsnachweis für ein universitäres Praktikum selbst dann zu erteilen ist, wenn geforderte Leistungen aus Gewissensgründen nicht erbracht worden sind (im Anschluß an BVerwG v. 18.6.1997 - 6 C 5/96). - amtl. Leitsatz -
[pt]
vgl. dazu BVerfG v. 20.3.2000